Abschreibung E-Auto 2025: So viel können Firmen absetzen

Abschreibung E-Auto 2025: 75 % im ersten Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 können Unternehmen rein elektrische Fahrzeuge steuerlich deutlich schneller abschreiben als bisher: Im Anschaffungsjahr sind bis zu 75 Prozent der Kosten absetzbar. Diese beschleunigte Abschreibung gilt für E-Autos, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu oder gebraucht in den Betrieb aufgenommen werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Konkrete Beträge, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Bei verbindlichen Entscheidungen bitte fachkundige Beratung einholen.

Was hat sich bei der Abschreibung für E-Autos ab 2025 geändert?

Im Sommer 2025 hat das Bundeskabinett ein Gesetzespaket zur Förderung der E-Mobilität in Unternehmen verabschiedet. Das Kernstück: eine stark beschleunigte, arithmetisch-degressive Abschreibung für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Bisher galt für Firmenwagen die klassische lineare Abschreibung über sechs Jahre — gleichmäßig, Jahr für Jahr.

Das ist jetzt anders. Wer ein vollelektrisches Fahrzeug zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 kauft, kann bereits im ersten Jahr drei Viertel der Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Der verbleibende Rest verteilt sich auf die Folgejahre nach einem festen Staffelsatz.

Wichtig: Die Regelung gilt ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge. Hybride — also Fahrzeuge mit kombiniertem Verbrenner- und Elektromotor — sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie sieht die neue Abschreibungsstaffel konkret aus?

Die beschleunigte Abschreibung folgt einem festen Schema über sechs Jahre. Der Steuervorteil konzentriert sich dabei extrem auf das erste Jahr:

Jahr Abschreibungssatz Beispiel: 60.000 Euro Kaufpreis
1. Jahr 75 % 45.000 Euro
2. Jahr 10 % 6.000 Euro
3. Jahr 5 % 3.000 Euro
4. Jahr 5 % 3.000 Euro
5. Jahr 3 % 1.800 Euro
6. Jahr 2 % 1.200 Euro

Bei einem Fahrzeug mit 60.000 Euro Anschaffungskosten lassen sich im Kaufjahr also rund 45.000 Euro steuerlich ansetzen. Das ist ein erheblicher Liquiditätsvorteil — besonders für kleinere Betriebe, die auf den Cashflow achten müssen.

Kurz: Früher verteilte sich derselbe Betrag gleichmäßig auf sechs Jahre. Jetzt fließt der Großteil sofort zurück.

Gilt die neue Abschreibung auch zeitanteilig im Anschaffungsjahr?

Ja. Wird das Fahrzeug nicht am 1. Januar, sondern zum Beispiel im Oktober angeschafft, gilt die 75-Prozent-Abschreibung dennoch für das gesamte erste Jahr — also nicht nur für die verbleibenden Monate. Steuerrechtlich wird das erste Wirtschaftsjahr vollständig als Abschreibungsjahr gewertet. Das ist ein relevanter Punkt bei der Investitionsplanung: Auch ein Kauf im Dezember 2025 löst den vollen Erstjahressatz aus.

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Wer profitiert von der beschleunigten E-Auto-Abschreibung?

Die Regelung richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die ein Elektrofahrzeug als Betriebsvermögen anschaffen. Also: Einzelunternehmer, Freiberufler, Personengesellschaften, GmbHs und andere Kapitalgesellschaften. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet wird.

Für Privatpersonen ohne unternehmerischen Hintergrund gilt diese Abschreibungsregel nicht direkt. Wer ein E-Auto rein privat nutzt, kann keine Abschreibung nach diesem Modell steuerlich geltend machen.

Kauf, Leasing oder Finanzierung — was gilt?

Hier liegt eine wichtige Einschränkung: Bei klassischem Leasing greift die neue beschleunigte Abschreibung in der Regel nicht. Das liegt daran, dass das Fahrzeug beim Leasing bilanziell beim Leasinggeber verbleibt — es taucht nicht im Betriebsvermögen des Nutzers auf. Die Leasingraten sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar, aber nicht über diesen neuen Abschreibungsweg.

Anders bei Mietkauf oder klassischem Ratenkauf: Hier wird das Fahrzeug aktiviert, gehört also zum Betriebsvermögen. Die 75-Prozent-Abschreibung lässt sich dann anwenden. Die Krux ist also: Wer den steuerlichen Soforteffekt nutzen will, muss das Fahrzeug kaufen — nicht leasen.

Wie lange wird ein Elektroauto abgeschrieben — und was ist die Nutzungsdauer?

Steuerrechtlich gilt für Personenkraftwagen traditionell eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Das gilt auch für Elektrofahrzeuge. Die neue Abschreibungsstaffel bildet diese sechs Jahre ab — von 75 Prozent im ersten Jahr bis zu 2 Prozent im sechsten Jahr.

Handelsrechtlich kann die Nutzungsdauer von der steuerrechtlichen abweichen. Für die Handelsbilanz (HGB) wird häufig eine Nutzungsdauer zwischen fünf und acht Jahren angesetzt, abhängig vom Fahrzeugtyp und der betrieblichen Nutzungsintensität. Welcher Wert im Einzelfall gilt, hängt von der tatsächlichen Nutzung und der gewählten Bilanzierungspolitik ab. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist hier sinnvoll.

Wie schnell verlieren Elektroautos an Wert?

Das ist ein eigenes Thema. Tatsächlich verlieren Elektrofahrzeuge im Markt oft schneller an Wert als vergleichbare Verbrenner. Neue E-Autos können innerhalb von drei Jahren mehr als 50 Prozent ihres ursprünglichen Marktwertes einbüßen. Im ersten Jahr sind Wertverluste von 20 bis 30 Prozent keine Seltenheit. Dieser reale Wertverlust deckt sich also gut mit dem neuen steuerlichen Modell — die Abschreibung bildet den tatsächlichen Werteverzehr deutlich genauer ab als die alte Linearmethode.

Gilt die Abschreibung auch für gebrauchte Elektroautos?

Das ist eine der meistgestellten Fragen zu diesem Thema — und die Antwort ist nicht ganz eindeutig. Grundsätzlich spricht das Gesetz von „neu angeschafften“ Fahrzeugen. In der Fachdiskussion wird allerdings diskutiert, ob „neu angeschafft“ sich auf den Erwerb durch den Steuerpflichtigen bezieht — also auch gebrauchte Fahrzeuge einschließt, die erstmals ins eigene Betriebsvermögen aufgenommen werden.

Stand Herbst 2025 deutet einiges darauf hin, dass auch gebrauchte Elektrofahrzeuge von der Regelung profitieren können, sofern sie neu in das Betriebsvermögen eingehen und die Stichtagsregelung erfüllt ist. Verlässliche Klarheit bringt hier jedoch nur eine aktuelle steuerliche Beratung — die Verwaltungspraxis und eventuelle Schreiben der Finanzbehörden sind in dieser Frage das maßgebliche Dokument.

Sind E-Autos 2026 noch steuerfrei bei der Dienstwagenversteuerung?

Das ist eine separate Frage, die oft mit der Abschreibung vermischt wird. Bei der Dienstwagenbesteuerung — also der monatlichen Versteuerung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung — gilt für reine Elektrofahrzeuge weiterhin die günstige 0,25-Prozent-Regelung (bezogen auf den Bruttolistenpreis), sofern der Listenpreis unter 70.000 Euro liegt. Fahrzeuge oberhalb dieser Grenze werden mit 0,5 Prozent versteuert.

Diese Regelung ist von der neuen Abschreibung vollständig unabhängig. Beide Vorteile lassen sich kombinieren: Ein Unternehmen kann ein E-Auto zur beschleunigten Abschreibung kaufen und der Mitarbeiter versteuert die Privatnutzung trotzdem nur mit 0,25 Prozent. Stand 2026 sind diese Konditionen noch aktiv, eine Verlängerung über 2030 hinaus ist aber noch nicht beschlossen.

„Steuerfrei“ im wörtlichen Sinne sind E-Autos allerdings nie gewesen. Die günstigeren Sätze bedeuten eine deutliche Steuerersparnis — aber keine vollständige Befreiung.

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Praxisbeispiel: Wie rechnet sich die neue Abschreibung für einen Betrieb?

Pi mal Daumen lässt sich der Effekt gut an einem konkreten Beispiel zeigen. Angenommen, ein Betrieb kauft im Oktober 2025 einen elektrischen Lieferwagen oder ein elektrisches Firmenfahrzeug für 50.000 Euro netto.

Methode Abschreibung Jahr 1 Steuerersparnis Jahr 1 (30 % Steuersatz)
Lineare Abschreibung (alt, 6 Jahre) 8.333 Euro ca. 2.500 Euro
Beschleunigte Abschreibung 75 % (neu) 37.500 Euro ca. 11.250 Euro

Der Unterschied im ersten Jahr: rund 8.750 Euro mehr Liquidität — allein durch die geänderte Abschreibungsmethode. Für einen Handwerksbetrieb oder ein kleines Unternehmen kann das entscheidend sein.

Aus unserer Werkstattpraxis sehen wir, dass Unternehmer zunehmend konkret nachfragen, ob ein Kauf noch vor Jahresende steuerlich sinnvoll ist. Die Antwort hängt immer am individuellen Steuersatz und der Liquiditätssituation — aber das Grundprinzip ist klar: früher kaufen, früher abschreiben.

Was gilt im Handelsrecht (HGB)?

Steuerrecht und Handelsrecht laufen nicht zwingend parallel. Die beschleunigte Abschreibung ist eine steuerrechtliche Regelung. In der Handelsbilanz nach HGB gelten eigene Grundsätze: Hier wird nach dem tatsächlichen Werteverzehr abgeschrieben, nicht nach steuerlichen Sonderregeln. Eine 75-Prozent-Abschreibung im ersten Jahr ist handelsrechtlich in der Regel nicht zulässig, da sie den tatsächlichen Werteverzehr übersteigt. Unternehmen, die sowohl eine Steuerbilanz als auch eine Handelsbilanz erstellen, führen daher getrennte Abschreibungspläne — auch bekannt als steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die beschleunigte Abschreibung für E-Fahrzeuge ab 2025?

Für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 in den Betrieb aufgenommen werden, gilt eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr. Die restlichen 25 Prozent verteilen sich auf die Folgejahre: 10 Prozent im zweiten, je 5 Prozent im dritten und vierten, 3 Prozent im fünften und 2 Prozent im sechsten Jahr. Die Regelung basiert auf dem Investitions-Sofortprogramm des Bundeskabinetts vom Sommer 2025.

Wie lange wird ein Elektroauto abgeschrieben?

Steuerrechtlich gilt für Pkw — ob Verbrenner oder Elektro — eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Die neue beschleunigte Abschreibung für E-Autos bildet genau diese sechs Jahre ab, verlagert den Aufwand aber stark ins erste Jahr. Handelsrechtlich kann die angesetzte Nutzungsdauer je nach Fahrzeugtyp und Nutzungsintensität zwischen fünf und acht Jahren liegen.

Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte E-Autos?

In der Fachdiskussion wird das kontrovers bewertet. Der Gesetzestext spricht von „neu angeschafften“ Fahrzeugen, womit teils auch der erstmalige Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs in das eigene Betriebsvermögen gemeint sein kann. Eine abschließende Klärung durch die Finanzverwaltung steht in Teilen noch aus. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das vor der Anschaffung mit einem Steuerberater abstimmen.

Sind E-Autos 2026 noch steuerfrei?

„Steuerfrei“ sind Elektrofahrzeuge nicht — aber deutlich begünstigt. Bei der Dienstwagenversteuerung gilt 2026 weiterhin der 0,25-Prozent-Satz auf den Bruttolistenpreis für Fahrzeuge bis 70.000 Euro. Fahrzeuge darüber werden mit 0,5 Prozent versteuert. Diese Regelung ist unabhängig von der neuen Abschreibungsregel und kann parallel genutzt werden. Eine Verlängerung über 2030 hinaus ist noch nicht beschlossen.

Kann ich die Abschreibung auch bei Leasing nutzen?

Nein, bei klassischem Leasing in der Regel nicht. Das Fahrzeug bleibt beim Leasing bilanziell Eigentum des Leasinggebers und taucht nicht im Betriebsvermögen des Nutzers auf. Die Leasingraten sind zwar weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar — die neue 75-Prozent-Sofortabschreibung gilt jedoch nur bei Kauf oder Mietkauf, also wenn das Fahrzeug aktiviert wird.

Wie hoch ist die Abschreibung für Elektrofahrzeuge im Jahr 2026?

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt im zweiten Abschreibungsjahr (also 2026 bei Kauf im zweiten Halbjahr 2025) ein Satz von 10 Prozent. Wer das Fahrzeug erst 2026 kauft, kann im Anschaffungsjahr die vollen 75 Prozent geltend machen — sofern der Kauf vor dem 1. Januar 2028 erfolgt. Die Staffelung beginnt immer neu ab dem Kaufjahr.

Gilt die Sonderabschreibung auch für Hybrid-Fahrzeuge?

Nein. Die beschleunigte 75-Prozent-Abschreibung gilt ausschließlich für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge. Plug-in-Hybride und Mild-Hybride sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Für diese Fahrzeugtypen bleibt es bei der regulären linearen Abschreibung über sechs Jahre.

Was bedeutet „zeitanteilig“ bei der E-Auto-Abschreibung?

Zeitanteilig bedeutet hier: Auch wenn das Fahrzeug nicht zu Jahresbeginn, sondern etwa im Oktober oder November gekauft wird, gilt der volle Jahressatz von 75 Prozent für das gesamte erste Wirtschaftsjahr. Es wird nicht monatsweise aufgeteilt. Das macht Anschaffungen kurz vor Jahresende steuerlich besonders attraktiv — der volle Erstjahressatz fällt trotzdem an.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen rund um die E-Auto-Abschreibung entwickeln sich weiter. Für eine verbindliche Einschätzung zur eigenen Unternehmenssituation ist ein aktueller Blick mit einem Steuerberater sinnvoll — die hier dargestellten Grundlagen helfen dabei, das Gespräch vorbereitet anzugehen.