Sonderabschreibung E-Auto 2025: 75 % im Kaufjahr abschreiben

Sonderabschreibung E-Auto 2025: 75 % sofort absetzen

Die Sonderabschreibung für E-Autos 2025 ermöglicht Unternehmen und Selbstständigen, rein elektrische Fahrzeuge im Anschaffungsjahr zu 75 Prozent steuerlich abzuschreiben. Die Regelung gilt für Neuanschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 und ist ausschließlich für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge vorgesehen.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Konkrete Beträge, Fristen und Voraussetzungen können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Bei verbindlichen Entscheidungen bitte fachkundige Beratung einholen.

Was genau ist die Sonderabschreibung für E-Autos ab 2025?

Im Juni 2025 verabschiedete das Bundeskabinett ein Gesetzespaket zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität in Unternehmen. Das Kernelement: eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für rein elektrische Fahrzeuge bereits im Jahr der Investition. Der Fachbegriff dafür lautet beschleunigte AfA (Absetzung für Abnutzung) oder auch degressive Sonderabschreibung.

Kurz: Wer ein betriebliches E-Auto kauft, kann drei Viertel des Kaufpreises sofort steuerlich geltend machen. Das senkt den zu versteuernden Gewinn im Investitionsjahr erheblich und verbessert die Liquidität des Unternehmens direkt.

Die Regelung richtet sich ausschließlich an Unternehmen und Selbstständige, die ein Elektrofahrzeug ins Betriebsvermögen aufnehmen. Privatpersonen können diese Abschreibung nicht nutzen. Das ist ein wichtiger Unterschied, der beim Vergleich mit anderen Fördermaßnahmen oft übersehen wird.

Gilt die Sonderabschreibung auch für Gebrauchtfahrzeuge?

Ja. Die beschleunigte Abschreibung gilt laut aktueller Gesetzeslage ausdrücklich auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge, sofern diese im Förderzeitraum (1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027) angeschafft werden und sich im Betriebsvermögen befinden. Das ist ein relevanter Unterschied zu manchen früheren Förderregelungen, die nur Neufahrzeuge begünstigten. Für gebrauchte E-Autos gelten dieselben Abschreibungssätze wie für neue Fahrzeuge.

Direkt verfügbar in Rostock

Aktuelle Gebrauchtwagen im Bestand – mit Fotos, Preisen und allen Daten

Verfügbare Fahrzeuge ansehen

Wie hoch ist die Abschreibung für Elektrofahrzeuge ab 2025 – und wie läuft sie ab?

Der Abschreibungsverlauf ist klar gestaffelt. Im ersten Jahr werden 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben. Der verbleibende Restbuchwert wird in den Folgejahren linear weitergeführt. Konkret sieht das so aus:

Jahr nach Anschaffung Abschreibungssatz Beispiel: E-Auto für 40.000 Euro
1. Jahr 75 % 30.000 Euro
2. Jahr 10 % 4.000 Euro
3. Jahr 5 % 2.000 Euro
4. Jahr 5 % 2.000 Euro
5. Jahr 3 % 1.200 Euro
6. Jahr 2 % 800 Euro

Bei einem Kaufpreis von 40.000 Euro können also bereits im ersten Jahr 30.000 Euro steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von rund 9.000 Euro im Investitionsjahr – ein erheblicher Liquiditätsvorteil.

Wichtig: Die 75-Prozent-Abschreibung bezieht sich auf die Netto-Anschaffungskosten, also ohne Umsatzsteuer. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen die Umsatzsteuer ohnehin gesondert ab.

Was ist der Unterschied zur normalen linearen Abschreibung?

Ohne die Sonderregelung würde ein E-Auto üblicherweise über sechs Jahre linear abgeschrieben, also mit rund 16,7 Prozent pro Jahr. Das bedeutet: Im ersten Jahr gibt es nur einen Bruchteil des Steuervorteils, den die neue beschleunigte AfA im gleichen Zeitraum ermöglicht. Die Gesamtabschreibungssumme ist identisch – der Vorteil liegt in der zeitlichen Verschiebung: Der steuerliche Effekt tritt früher ein, was den Cashflow verbessert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nicht jedes Fahrzeug und nicht jeder Käufer kann die Sonderabschreibung automatisch nutzen. Die Krux ist, dass mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen.

  • Das Fahrzeug muss ein rein elektrisches Fahrzeug sein (kein Hybrid, kein Plug-in-Hybrid, kein Brennstoffzellen-Fahrzeug in der bisherigen Fassung der Regelung).
  • Das Fahrzeug muss zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden.
  • Das Fahrzeug muss zum Betriebsvermögen gehören – der Käufer muss Unternehmer oder Selbstständiger sein.
  • Das Fahrzeug muss im Inland genutzt werden.

Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Anschaffung: Vor dem 1. Juli 2025 gilt die neue Regelung nicht. Fahrzeuge, die noch vor diesem Stichtag zugelassen wurden, fallen unter die alten Abschreibungsregeln. Bei Leasingverträgen liegt das Fahrzeug üblicherweise im Betriebsvermögen der Leasinggesellschaft, nicht des Leasingnehmers – dazu weiter unten mehr.

Welche Fahrzeugtypen sind konkret gemeint?

Die Regelung bezieht sich auf rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV). Das umfasst elektrische Limousinen, Kombis, SUV, Kompaktwagen und auch Nutzfahrzeuge – solange der Antrieb ausschließlich elektrisch ist. Hybrid-Fahrzeuge, also solche mit Verbrennungsmotor als Zusatz, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Plug-in-Hybride, selbst wenn diese über eine vergleichsweise große Batterie verfügen.

Sonderabschreibung bei Leasing – was gilt hier?

Beim Leasing ist die Situation komplexer. Wer ein E-Auto least, ist in der Regel nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Fahrzeugs – das bleibt die Leasinggesellschaft. Damit liegt auch die Möglichkeit zur Abschreibung des Fahrzeugwerts bei der Leasinggesellschaft, nicht beim Leasingnehmer.

Der Leasingnehmer kann jedoch die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen – das ist ein eigenständiger steuerlicher Vorteil, aber eine andere Kategorie als die beschleunigte Abschreibung. Ob und wie Leasinggesellschaften die neue 75-Prozent-Regelung in ihre Konditionen einpreisen, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Hand aufs Herz: Wer über Leasing nachdenkt, sollte diesen Punkt gezielt mit dem Steuerberater und dem Leasinganbieter besprechen.

Beim Kauf auf Kredit hingegen – also beim Finanzierungskauf – gehört das Fahrzeug wirtschaftlich dem Unternehmer. Hier greift die Sonderabschreibung in vollem Umfang, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiel: Wie viel Steuer spart ein Unternehmen tatsächlich?

Nehmen wir ein konkretes Beispiel. Ein Selbstständiger kauft im August 2025 einen elektrischen Kombi für 50.000 Euro netto. Ohne Sonderabschreibung würde er im ersten Jahr rund 8.333 Euro abschreiben (lineare AfA über 6 Jahre). Mit der neuen Regelung kann er im ersten Jahr 37.500 Euro abschreiben – also 75 Prozent.

Differenz im ersten Jahr: 29.167 Euro mehr steuerlicher Aufwand. Bei einem angenommenen Steuersatz von 35 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von rund 10.208 Euro im ersten Jahr allein. Dieser Betrag steht dem Unternehmen als Liquidität zur Verfügung – früher als bei linearer Abschreibung.

Pi mal Daumen gilt: Je höher der Kaufpreis und je höher der individuelle Steuersatz, desto größer der absolute Liquiditätsvorteil im Investitionsjahr. Der Gesamtsteuervorteil über alle Jahre bleibt gleich – es geht um den Zeitpunkt, nicht um eine zusätzliche Steuerbefreiung.

Wie wirkt sich die Sonderabschreibung auf die Privatnutzung aus?

Wird das betriebliche E-Auto auch privat genutzt, muss dieser Privatanteil versteuert werden. Dafür gibt es zwei Methoden: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch. Bei rein elektrischen Fahrzeugen gilt seit Jahren eine begünstigte Besteuerung der Privatnutzung: Üblicherweise wird nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung angesetzt. Diese Begünstigung läuft parallel zur Sonderabschreibung und ist unabhängig davon anwendbar.

Selbst fahren statt nur lesen

Kurzer Anruf genügt – wir stellen den Wagen für deine Probefahrt bereit. Ohne Wartezeit, an beiden Standorten in Rostock.

Meine Probefahrt vereinbaren: 0381 – 77 62 20 oder Nachricht schreiben

Welche weiteren Zuschüsse und Förderungen gibt es 2025 für E-Autos?

Die Sonderabschreibung ist derzeit die zentrale steuerliche Fördermaßnahme für betriebliche E-Fahrzeuge in Deutschland. Staatliche Direktzuschüsse wie der frühere Umweltbonus wurden Ende 2023 eingestellt und sind – Stand 2026 – nicht wieder eingeführt worden.

Ergänzend zur Sonderabschreibung gibt es jedoch weitere steuerliche Vorteile:

  • Begünstigte Besteuerung der Privatnutzung (ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent-Regelung, gültig bis Ende 2030 für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro).
  • Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen für das Laden von E-Autos im Betrieb oder zu Hause.
  • Mögliche Förderungen auf Länderebene oder durch Kreditinstitute für betriebliche Elektrofahrzeuge.

Für Privatpersonen ohne unternehmerischen Hintergrund ist die Förderkulisse 2025/2026 deutlich dünner als in den Vorjahren. Die Sonderabschreibung bleibt ein reines Unternehmensprivileg.

Ab wann gilt die 40-Prozent-Sonderabschreibung – und was hat das damit zu tun?

Die 40-Prozent-Sonderabschreibung ist eine andere Regelung und sollte nicht mit der neuen 75-Prozent-Abschreibung für E-Autos verwechselt werden. Die 40-Prozent-Sonderabschreibung nach dem allgemeinen Steuerrecht betrifft bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und ist an bestimmte Betriebsgrößengrenzen geknüpft. Sie kann grundsätzlich auch auf Fahrzeuge angewendet werden, ist aber von der spezifischen E-Auto-Regelung zu unterscheiden.

Für reine Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, ist die neue beschleunigte Abschreibung mit 75 Prozent im ersten Jahr die deutlich attraktivere Option. In der Praxis wird ein Steuerberater in der Regel prüfen, welche Abschreibungsmethode im konkreten Fall günstiger ist.

Aktuelle Fahrzeuge aus unserem Bestand in Rostock

Toyota C-HR (10/2021, Hybrid (Benzin/Elektro))
C-HR 2.0 Hybrid Team D +AHK+KAM+APP+
Toyota C-HR (10/2021, Hybrid (Benzin/Elektro))
22.900 €
Differenzbesteuert gem. § 25a UStG, MwSt. wird nicht ausgewiesen
MarkeToyota
ModellC-HR
KraftstoffartHybrid (Benzin/Elektro)
Kilometerstand44.600 km
Erstzulassung10/2021
Kraftstoffverbr. komb. · CO₂ komb.
Mazda CX-30 (06/2021, Benzin)
CX-30 SKYACTIV-G 2.0 6AG Selection+BOSE+360°+NAV
Mazda CX-30 (06/2021, Benzin)
19.900 €
Differenzbesteuert gem. § 25a UStG, MwSt. wird nicht ausgewiesen
MarkeMazda
ModellCX-30
KraftstoffartBenzin
Kilometerstand47.050 km
Erstzulassung06/2021
Kraftstoffverbr. komb. 5.5 l/100km · CO₂ komb.
Mazda CX-3 (04/2022, Benzin)
CX-30 Selection G 2.0 150 +MATRIX+BOSE+360+
Mazda CX-3 (04/2022, Benzin)
16.900 €
Differenzbesteuert gem. § 25a UStG, MwSt. wird nicht ausgewiesen
MarkeMazda
ModellCX-3
KraftstoffartBenzin
Kilometerstand106.900 km
Erstzulassung04/2022
Kraftstoffverbr. komb. · CO₂ komb.
Dacia Duster (12/2017, Benzin)
Duster 1.6 4x2 Laureate +GRA+PDC+BT+AC+
Dacia Duster (12/2017, Benzin)
10.900 €
Differenzbesteuert gem. § 25a UStG, MwSt. wird nicht ausgewiesen
MarkeDacia
ModellDuster
KraftstoffartBenzin
Kilometerstand41.100 km
Erstzulassung12/2017
Kraftstoffverbr. komb. · CO₂ komb.
Mazda 3 (04/2022, Benzin)
3 FB SKYACTIV-X 2.0 6AG SELECTION
Mazda 3 (04/2022, Benzin)
23.900 €
Differenzbesteuert gem. § 25a UStG, MwSt. wird nicht ausgewiesen
MarkeMazda
Modell3
KraftstoffartBenzin
Kilometerstand15.000 km
Erstzulassung04/2022
Kraftstoffverbr. komb. 5.7 l/100km · CO₂ komb. 130 g/km
Jeep Avenger (09/2023, Benzin)
Avenger GSE T3 Altitude +ACC+NAV+LED+SHZ+
Jeep Avenger (09/2023, Benzin)
18.500 €
Differenzbesteuert gem. § 25a UStG, MwSt. wird nicht ausgewiesen
MarkeJeep
ModellAvenger
KraftstoffartBenzin
Kilometerstand33.600 km
Erstzulassung09/2023
Kraftstoffverbr. komb. · CO₂ komb.

Autohaus Dethloff – dein Autohaus in Rostock

  • Zwei Standorte: Theodor-Körner-Str. 45, 18106 Rostock Evershagen & Hinrichsdorfer Str. 7f, 18146 Rostock Dierkow
  • Eigene Meisterwerkstatt: Jeder Gebrauchtwagen wird vor dem Verkauf durchgecheckt und aufbereitet
  • Händler-Gewährleistung: mindestens 12 Monate gesetzliche Gewährleistung auf jeden Gebrauchten
  • Schnelle Antwort: Anfragen beantworten wir am selben Werktag
Gebrauchtwagen in Rostock ansehen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Abschreibung für Elektrofahrzeuge ab 2025?

Rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können im Anschaffungsjahr zu 75 Prozent abgeschrieben werden. In den Folgejahren staffelt sich die Abschreibung auf 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Die Regelung gilt ausschließlich für Betriebsvermögen, also für Unternehmen und Selbstständige – nicht für Privatpersonen.

Wie lange gilt die Sonderabschreibung für E-Autos?

Der Förderzeitraum ist befristet. Die beschleunigte Abschreibung gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Fahrzeuge, die außerhalb dieses Zeitfensters gekauft werden, fallen nicht unter diese Regelung. Eine Verlängerung über 2027 hinaus ist zum aktuellen Stand nicht beschlossen.

Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Elektroautos?

Ja, die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent gilt nach aktueller Gesetzeslage ausdrücklich auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im Förderzeitraum (1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027) angeschafft wird und zum Betriebsvermögen gehört. Das unterscheidet diese Regelung von manchen früheren Förderprogrammen, die nur Neufahrzeuge begünstigten.

Können Privatpersonen die Sonderabschreibung nutzen?

Nein. Die beschleunigte AfA für E-Autos ist ausschließlich für Unternehmen und Selbstständige vorgesehen, die das Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufnehmen. Privatpersonen ohne betrieblichen Hintergrund haben keinen Zugang zu dieser Abschreibungsregelung. Für Privatnutzer gibt es derzeit – Stand 2026 – keinen vergleichbaren staatlichen Direktzuschuss beim E-Auto-Kauf.

Wie funktioniert die Sonderabschreibung beim E-Auto-Leasing?

Beim Leasing liegt das wirtschaftliche Eigentum am Fahrzeug üblicherweise bei der Leasinggesellschaft, nicht beim Leasingnehmer. Damit kann der Leasingnehmer die Fahrzeugabschreibung nicht direkt nutzen. Die Leasingraten lassen sich jedoch als Betriebsausgaben absetzen. Ob Leasinggesellschaften die Sonderabschreibung in günstigere Konditionen einpreisen, ist vertragsabhängig. Hier lohnt sich eine Beratung durch den Steuerberater.

Welche Fahrzeuge sind für die Sonderabschreibung qualifiziert?

Qualifiziert sind ausschließlich rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) – also Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb. Hybride, Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Zusatzantrieb sind von der Regelung ausgeschlossen. Die Art des Fahrzeugtyps spielt keine Rolle: Kompaktwagen, SUV, Kombi oder Nutzfahrzeuge können gleichermaßen begünstigt sein, sofern sie rein elektrisch angetrieben werden.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Autos insgesamt?

Für betriebliche Elektrofahrzeuge gibt es mehrere Abschreibungswege: die neue beschleunigte AfA mit 75 Prozent im ersten Jahr (ab Juli 2025), die klassische lineare Abschreibung über sechs Jahre sowie – unter bestimmten Bedingungen – die allgemeine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Welche Methode am günstigsten ist, hängt von der individuellen Steuersituation ab. Ein Steuerberater kann die optimale Variante berechnen.

Welche Zuschüsse gibt es 2025 für E-Autos?

Den staatlichen Umweltbonus gibt es seit Ende 2023 nicht mehr. Die zentrale Fördermaßnahme für betriebliche E-Autos ist aktuell die beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent im Anschaffungsjahr. Ergänzend dazu gilt die begünstigte Ein-Prozent-Regelung bei Privatnutzung sowie steuerfreie Arbeitgeberleistungen für das Laden des Fahrzeugs. Einzelne Bundesländer oder Förderbanken bieten zudem Kredite und Zuschüsse für betriebliche Elektromobilität an – diese variieren regional.

Die steuerlichen Regeln zur Abschreibung ändern sich regelmäßig. Für eine verbindliche Einschätzung zur konkreten Situation empfiehlt sich immer der Gang zum Steuerberater – die hier genannten Zahlen und Fristen geben den Stand 2025/2026 wieder und dienen der allgemeinen Orientierung.